Eine langfristige Förderung und damit finanzielle Sicherung unserer Arbeit für Kinder und Familien liegt Ihnen am Herzen? Dann können Sie in unsere Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke-Stiftung unkompliziert zustiften oder unter ihrem Dach eine eigene Stiftung gründen.
Die Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke-Stiftung
Die Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke-Stiftung wurde 2005 errichtet und dient seitdem der langfristigen Förderung der Arbeit und der finanziellen Sicherung der im Bundesverband der Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke zusammengeschlossenen sozialen Einrichtungen. Ihre jährlichen Erträge fließen in ausgewählte Projekte und fördern Kinder und Jugendliche gezielt auf ihrem Weg in eine selbstständige Zukunft.
Die Stiftung hat ihren Sitz in München und wird dort im Haus des Stiftens verwaltet und von der örtlichen Stiftungsaufsicht jährlich geprüft. Das Kapital der Stiftung wird risikoarm angelegt. Weitere Informationen zur Stiftung finden Sie in der Informationsbroschüre zum herunterladen.
Eine Zustiftung fördert langfristig
Die einfachste Form einer langfristigen Förderung der Arbeit der Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke ist eine Zustiftung in das Stiftungsvermögen der Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke-Stiftung. Die Zustiftung erhöht das langfristig angelegte Stiftungskapital und somit die daraus gewonnenen, jährlichen Erträge, die in die Projektförderung fließen können.
Für eine Zustiftung müssen Sie nur eine etwaige Überweisung an die Stiftung mit dem Verwendungszweck „Zustiftung“ und Ihrer Adresse kennzeichnen. Im Nachgang bekommen Sie eine entsprechende Zustiftungsbescheinigung von uns zugeschickt.
Zustiftungen gelten nach dem Einkommensteuergesetz als Sonderausgaben, die bei der Steuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden und so Ihre Steuerlast verringert. Dieser Abzug ist zusätzlich zum Abzug von getätigten Spenden (bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte) möglich. Dies gilt bis zu einer Höhe von insgesamt einer Million Euro innerhalb von zehn Jahren vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte.
Gründen Sie Ihre eigene Stiftung
Stiftungen gibt es in unterschiedlichen Rechtsformen und auch innerhalb einer Rechtsform hat der Stifter – ob Privatperson, Familie oder Unternehmen – individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Im Nachfolgenden werden die bekanntesten Stiftungsformen ausführlicher beschrieben.
Die rechtsfähige Siftung
Die rechtsfähige Stiftung ist eine eigene juristische Person. Sie ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn Stifter Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder umfangreiches Immobilienvermögen einbringen möchten, denn sie ist berechtigt, Verträge abzuschließen. Eine rechtsfähige Stiftung ermöglicht auch operatives Handeln. Sie kann neben der Förderung anderer gemeinnütziger Organisationen eigene Projekte initiieren und durchführen, vorausgesetzt sie verfügt über entsprechend hohe Erträge.
Diese Stiftungsform gewährt also einen großen Handlungsspielraum, dementsprechend aufwändig, zeit- und kostenintensiv sind aber ihre Gründung und Verwaltung. Sie unterliegt der Aufsicht der Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, und der steuerlichen Prüfung durch das Finanzamt. Diese Stiftungsform kann zudem ohne die Einwilligung der Stifter*innen nicht aufgelöst werden kann. Dementsprechend müssen langfristige Strukturen und ausreichende Erträge gewährleistet sein, die die Verwaltung der Stiftung sichern.
Die Verbrauchsstiftung
Die Besonderheit einer Verbrauchsstiftung besteht darin, dass neben den Erträgen des Stiftungsvermögens zusätzlich auch das Stiftungsvermögen selbst für die Erfüllung der Stiftungszwecke genutzt wird. Das Stiftungskapital wird über eine vorab festgelegte Zeit somit „verbraucht“, demnach in Tranchen abgetragen und für die Projektförderung genutzt. Eine solche Stiftung muss für mindestens zehn Jahre errichtet und ihre Zweckverwirklichung über den gesamten Zeitraum ihres Bestehens gesichert werden.
Für die anhaltende Situation an den Finanzmärkten mit dauerhaft niedrigem Zinsniveau bietet die Verbrauchsstiftung eine gute Möglichkeit, mit den jährlich entnommenen Tranchen des Stiftungsvermögens die Erträge zu erhöhen und mehr Gestaltungsspielraum in der Projektförderung zu haben. Damit hat sie gute Argumente für Stifter*innen, die zeitlich begrenzte Fördervorhaben realisieren oder eine langfristige Verwaltung der Stiftung vermeiden möchten.
Zu beachten ist: Für Vermögen, das nicht auf Dauer im Grundstock verbleibt, können Stifter auch nur die allgmeinen spendenrechtlichen Abzugsbeträge geltend machen, gemäß § 10b Absatz 1 EStG.
Die Treuhandstiftung
Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person und rechtlich nicht selbständig. Wie ihr Name sagt, benötigt sie einen Treuhänder. Das Verhältnis zwischen Stifter und Treuhänder ist vertraglich geregelt. Der Treuhänder muss das Stiftungskapital getrennt von seinem eigenen Vermögen verwalten (abgesondertes Sondervermögen), aber entsprechend dem Satzungszweck, also im Sinne des Stifters, verwenden. Die Verwaltung der Treuhandstiftung ist weniger aufwendig als die einer rechtsfähigen Stiftung, sie bietet für den Stifter jedoch Gestaltungsspielraum in der Förderung.
Auch unter dem Dach der 2005 gegründeten Albert Schweitzer Kinderdörfer und Familienwerke-Stiftung können eigene Treuhandstiftungen errichtet werden.
Möglichkeiten & Vorteile
Die Möglichkeiten zur Gestaltung Ihres Engagements in Form einer Stiftung sind vielfältig. Zur ersten Orientierung haben wir Ihnen nachfolgend einige aufgeführt:
Eigenes Stiftungsprofil
Bei der Gründung Ihrer Stiftung haben Sie die Möglichkeit, das Profil Ihrer Siftung klar zu bestimmen: In der Stiftungssatzung legen Sie dabei u.a. den Stiftungsnamen und die Höhe des Grundstockvermögens fest. Mit dem Zweck der Stiftung können Sie selbst einen Förderinhalt oder eine Förderregion festlegen, und so das, was Ihnen am Herzen liegt, dauerhaft mit Ihrer Stiftung unterstützen. Als Stifter können Sie selbst den Vorstand der Stiftung stellen, aber auch andere mit dieser Aufgabe betrauen. Die Albert Schweitzer Kinderdörfer und Familienwerke-Stiftung steht Ihnen dazu gerne zur Verfügung.
Grundstockvermögen
Jede Stiftung braucht ein sogenanntes Grundstockvermögen, das erhalten bleiben muss (eine Ausnahme bildet die Verbrauchsstiftung, deren Vermögen schrittweise abgetragen – „verbraucht“ – wird). Eine Treuhandstiftung kann im Vergleich zu anderen Stiftungsformen mit einem relativ geringen Grundstockvermögen gegründet werden. Das Grundstockvermögen einer Stiftung kann zudem auch nach Gründung mit weiteren Zustiftungen aufgestockt werden, z.B. durch eine entsprechende Nachlassregelung.
Bedenken Sie aber: Da in der Regel nur die Erträge aus dem Grundstockvermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, stehen bei einem geringen Vermögen auch nur wenig Erträge zur Verfügung. Diese sind ins Verhältnis zu den Verwaltungskosten zu setzen. Daher benötigen Stiftungen, die mit einem niedrigen Vermögen gegründet werden, oftmals Spenden des Stifters oder von Dritten, um ihren Stiftungszweck auch langfristig verwirklichen zu können.
Kostenlose Gründung & schlanke Verwaltung
Sie möchten eine Treuhandstiftung unter unserem Dach gründen und unsere Arbeit für Kinder und Jugendliche gezielt fördern? Die Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke übernehmen dann selbstverständlich alle Kosten, die bei der Stiftungsgründung anfallen. Ebenso sorgt sie für die steuerliche Anerkennung beim Finanzamt, die nach Unterzeichnung der Gründungsunterlagen in der Regel nur wenige Woche dauert. Um die Verwaltung zu vergleichsweise niedrigen Preisen anbieten zu können, werden die Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke-Stiftung zusammen mit allen anderen Treuhandstiftungen bei der gemeinnützigen Haus des Stiftens GmbH betreut. Das Haus des Stiftens ist auf Stiftungsverwaltung spezialisiert und unterstützt mit fachlicher Expertise.
Spendenwerbung & steuerliche Möglichkeiten
Sie können mit Ihrer gemeinnützigen Stiftung auch selbst um Spenden werben und Familie, Freunde, Kolleg*innen in Ihr Engagement einbinden. Ihre Stiftung darf dafür Zuwendungsbestätigungen (= Spendenquittungen) ausstellen.
Der Staat räumt sowohl rechtsfähigen als auch Treuhandstiftungen die gleichen steuerlichen Vorteile ein. Sie können als Stifter demnach den erweiterten Spendenabzug nutzen und bis zu einer Million Euro steuerlich wirksam in das Vermögen Ihrer Stiftung einbringen. Deshalb gibt es Stifter*innen, die bei Gründung oder zu einem späteren Zeitpunkt auch ein größeres Vermögen an ihre Stiftung übertragen.
„Mit gutem Beispiel voranzugehen, ist nicht nur der beste Weg, andere zu beeinflussen, es ist der einzige.“
Albert Schweitzer