Viele Menschen beschäftigt die Frage, was über ihr Leben hinaus mit ihrem Besitz und ihren persönlichen Dingen geschehen wird. Die gesetzliche Erbfolge bildet dabei die eigenen Wünsche oftmals nur unzureichend nach. Mit einem Testament können Sie Ihren Nachlass selbst gestalten und neben Familie, Freunden und Weggefährten beispielweise auch eine gute Sache unterstützen, die Ihnen im Leben viel bedeutet hat.
Mit einem Testament selbst gestalten
Ein Testament zu schreiben bietet für Sie die Möglichkeit, dass Sie Ihren Nachlass selbst gestalten können. Sie können z.B. gezielt Personen bestimmte Werte zukommen lassen, oder die Erfüllung Ihrer Wünsche mit entsprechenden Auflagen sichern. Damit Ihre Vorstellungen auch in Ihrem Sinne umgesetzt werden, ist es in jedem Fall ratsam, dass Sie sich über die gesetzlichen Vorgaben informieren. Hier finden Sie eine grundlegende Einführung zum Thema Vererben.
Gerne beraten wir Sie auch perönlich, vertraulich und unverbindlich zu Ihren Wünschen.
Formen des Testaments
Vordrucke oder Formulare zur Errichtung eines Testamentes gibt es nicht. Dies ist eine sehr persönliche Angelegenheit und gesetzlich klar geregelt: Testamente sind grundsätzlich gültig, wenn sie entweder komplett handschriftlich verfasst oder vor einem Notar errichtet werden. Die verschiedenen Formen stellen wir Ihnen nachfolgend vor:
Das eigenhändige Testament
Wichtigste Voraussetzung für die formale Wirksamkeit eines eigenhändigen oder privatschriftlichen Testaments ist, dass Sie Ihr Testament vollständig handschriftlich verfassen, es eigenhändig und abschließend unterschreiben. Versehen Sie das Testament mit Ortsangabe und Datum, denn bei inhaltlichen Widersprüchen gilt grundsätzlich das jüngste Testament.
Das notarielle Testament
Das notarielle Testament errichten Sie bei einem Notar Ihrer Wahl. Dieser berät Sie umfassend. Hierfür fällt eine Gebühr an, deren Höhe sich nach dem Vermögen des Erblassers richtet. Vorteile des notariellen Testaments sind:
- Das Testament ist auf jeden Fall formal wirksam und fälschungssicher.
- Der Notar prüft Ihre Testierfähigkeit und gibt das Testament in amtliche Verwahrung.
- Durch ein notarielles Testament erübrigt sich in der Regel ein Erbschein.
Das gemeinschaftliche Testament
Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament eigenhändig oder vor einem Notar errichten. Häufig setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Erben ein und nach dem Tod des Letztversterbenden einen Dritten, z.B. eine gemeinnützige Organisation.
Vermächtnisse und Erbeinsetzungen
In Ihrem Testament können Sie viel bestimmen: Beispielsweise Vermächtnisse anordnen oder einen Erben einsetzen. Es gibt aber auch Grenzen bei der Gestaltung.
Das Vermächtnis
Wenn Sie in Ihrem Testament jemanden einen bestimmten Vermögensgegenstand, beispielsweise ein Schmuckstück, ein Sparkonto oder Wertpapiere, zuwenden möchten, dann können Sie ein sogenanntes Vermächtnis anordnen. Ihr Erbe ist verpflichtet, dieses Vermächtnis aus dem Nachlass zu erfüllen. Allerdings muss der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gegenüber dem Erben geltend machen. Mit einem Vermächtnis können Sie sowohl eine Privatperson als auch eine Organisation wie den Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke e.V. bedenken. Wenn Sie die Formulierung „ich vermache“ verwenden, dann ist es für Ihren Erben eindeutig, dass Sie hier ein Vermächtnis aussprechen wollten.
Einen Erben bestimmen
Ihr Erbe ist Ihr Rechtsnachfolger. Der Erbe tritt mit Ihrem Ableben unmittelbar in Ihre Rechten und Pflichten ein. Er erbt also neben Vermögen auch Schulden und anderweitige Verpflichtung und wird automatisch Eigentümer. Er ist auch verpflichtet, Vermächtnisse und Auflagen, die in einem Testament verfügt sind, zu erfüllen. Es kann also durchaus eine herausfordernde Aufgabe sein, wenn man zum Erben eingesetzt wird. Sprechen Sie doch mit uns oder lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt beraten, wenn Sie überlegen, beispielsweise eine Einrichtung der Albert Schweitzer oder den Albert-Schweitzer-Kinderdörfer und Familienwerke e. V. zu Ihrem Erben einzusetzen – damit Ihr Wille auch in Ihrem Sinne umgesetzt werden kann. Natürlich kann auch eine Stiftung Erbe werden.
Auflagen im Testament anordnen
Sie können Ihren Erben oder Vermächtnisnehmer mit gewissen Auflagen beschweren. Beispielsweise können Sie anordnen, dass Ihr Erbe verpflichtet ist, für einen bestimmten Zeitraum die Grabpflege zu übernehmen, oder auch mit einem Teil des Vermögens etwa eine Stiftung zu gründen.
Grenzen der Gestaltung: der Pflichtteil
Wenn Sie nächste Verwandte, den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollen, haben diese Personen trotzdem Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser richtet sich auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrags und ist gegenüber den Erben geltend zu machen. Pflichtteilsberechtigt sind:
- der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner
- die nächsten Abkömmlinge
- die Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind
Stiften und Vererben: eine gute Kombination
Sie können eine Stiftung zur Erbin einsetzen oder mit einem Vermächtnis bedenken. Wenn Sie noch keine eigene Stiftung haben, zeigen wir Ihnen, wie Sie testamentarisch eine Stiftung errichten können. Noch einfacher ist es allerdings, die Stiftung bereits zu Lebzeiten zu gründen, um sie anschließend zur Erbin einzusetzen oder mit einem Vermächtnis zu bedenken. Stiften ist wesentlich einfacher, als man meint, und bereits mit einem geringen Vermögen möglich. In Ihrer eigenen Stiftung lebt Ihr Engagement für benachteiligte Kinder und Familien dauerhaft weiter.
Eine Stiftung testamentarisch errichten
Die beiden wichtigsten Eckpunkte der künftigen Stiftung, der Stiftungszweck und das Stiftungsvermögen, müssen im Testament geregelt sein. Darüber hinaus empfiehlt es sich, den Stiftungsnamen und die Vorstandsregelung festzulegen. So treten bei der Gründung weniger Fragen auf. Ihr Vermögen und – wenn Sie das wünschen – auch Ihr Name bleiben mit einer Stiftung dauerhaft erhalten. Mit den Erträgen des vererbten Vermögens, beispielsweise Mieten oder Zinsen, unterstützen Sie dann bestimmte Zwecke.
Steuerliche Aspekte
Egal ob in Form einer Schenkung zu Lebzeiten oder einer Zuwendung von Todes wegen: Wenn Sie einer gemeinnützigen Körperschaft, beispielsweise einer Stiftung oder einem Verein, etwas zuwenden, fällt dafür keinerlei Erbschaft- oder Schenkungssteuer an.
Wenden Erben oder Vermächtnisnehmer innerhalb von zwei Jahren nach Erbanfall Teile des geerbten oder vermachten Vermögens einer gemeinnützigen Organisation zu, erhalten sie bereits gezahlte Erbschaftsteuer anteilig oder ganz zurück. Dasselbe gilt, wenn sie mit dem Betrag eine neue Stiftung gründen. Alternativ kann der Erbe oder Vermächtnisnehmer den gespendeten bzw. gestifteten Betrag aber auch bei seiner Einkommensteuer in Abzug bringen.
„Ich kann nicht anders, als Ehrfurcht haben vor allem, was Leben heißt.“
Albert Schweitzer